Einen Pachtvertrag braucht der Trüffelanbauer grundsätzlich nicht. Grundsätzlich macht es aber einfach nur Sinn den Pachtvertrag immer schriftlich festzuhalten. Denn die Schriftlichkeit hilft dem Trüffelanbauer und dem Verpächter sich über die Hauptfragen des Pachtvertrags einig zu werden. Das sind Pachtgegenstand, Pachtzins und die Pachtdauer.
Die Dauer kann mit dem Verpächter festgelegt werden. Wichtig dabei ist, dass wenn der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, er für unbestimmte Zeit gilt § 585 a BGB. Diese Folge kann beispielsweise Auswirkungen auf eine spätere Kündigung von Trüffelanbauer und Verpächter der Fläche haben.
Ja, jetzt wird es schon spannender – auch rechtlich. Haben der Trüffelanbauer und der Verpächter sich auf die Fläche zur Pachtfläche geeinigt und es gibt keine Trüffel kann der Trüffelanbauer natürlich die Pacht kündigen. Die Kündigung ist in den Schranken des vorab vereinbarten Vertrags möglich. Ansonsten gibt es gesetzliche Kündigungsfristen.
Bei Beendigung der Pacht ist der Trüffelanbauer nach Gesetz verpflichtet die Fläche in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
Hier kann es für den Trüffelanbauer und den Verpächter jeweils problematisch werden. Die Bandbreite an Auslegungsmöglichkeit über das, was einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Fläche entspricht ist nämlich enorm und vorallem von der Rechtsprechung für den Trüffelanbau noch nicht entschieden worden.
Es kann, falls es zu einem gerichtlichen Streit kommt, vom Entfernen der Bäume durch den Trüffelanbauer bis zum Verbleib der Bäume alles gegeben.
Hinzu kommt aber auch, dass die Bäume, dadurch, dass sie in das Grundstück eingebracht wurden und angewurzelt sind, in das Eigentum des Verpächters (wohlgemerkt des Verpächters und nicht des Eigentümers!) übergehen können. Das ist eine gesetzliche Besonderheit, die sich in § 94 BGB findet.